Satzung

Satzung des Narrenvereins

 

1) Name, Sitz und Zweck

Der Narrenverein führt den Namen

     Narrenverein Gomba-Deifl Indelhausen-Anhausen

Und hat seinen Sitz in 72534 Anhausen. Zweck des Narrenvereins ist die Förderung und Wahrung volkstümlicher und ortsüblicher Fasnetsbräuche. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münsingen  eingetragen.

Symbol der Narrenzunft ist der „Sägegumpen“.
Der Vereinsgruß lautet „Gomba-Deifl“

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Veranstaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2) Kostüm(Häs)

Das Häs besteht aus:

  • Holzmaske mit geknüpftem Kopfputz
  • Einheitlichem Halstuch
  • Grünes Oberteil und dunkelblaue Hose(beides bestickt)
  • Schellengurt
  • Einheitliche Handschuhe und Konfettisack
  • Dunkles Schuhwerk

 

Die Kostüme werden von den Mitgliedern selbst finanziert Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Zuschuss zum Erwerb des neuen Häs festlegen. Der Verein verpflichtet sich nicht, die Kostüme nach Beendigung einer Mitgliedschaft anzukaufen. Wobei dem Verein ein bevorzugtes Vorkaufrecht gewährt werden muss, bzw. das Häs nur an bewilligte Mitglieder, nach Absprache mit der Vorstandschaft, veräußert werden darf.
Der Preis ergibt sich je nach Alter und Zustand des Häs.

3) Mitliedschaft, Beginn und Ende

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der in Indel-oder Anhausen wohnhaft bzw. gebürtigt von Indel-oder Anhausen ist. Ausserdem muss die Satzung ohne Einschränkung anerkannt werden, und alljährlich ein Beitrag gezahlt werden. Wer aus dem Verein austreten möchte, muss dies vor Saisonbeginn (11.11.) beim Vorstand schriftlich einreichen.
Kinder unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten aktiv dabei sein, Jugendliche über 14 Jahren benötigen bis zur Volljährigkeit die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten, die erstens eine Mitgliedschaft erlaubt, und zweitens den Verein von jeglicher Haftung befreit. In Ausnahmefällen ist es möglich, Personen von anderen Ortschaften aufzunehmen. Dies bedarf jedoch einer Abstimmung in der Vorstandschaft.
Die auswärtigen Mitglieder dürfen 1/3 der Mitglieder nicht überschreiten.
Aufnahmestopp: Wenn der Verein 99 aktive Mitglieder erreicht hat.

4) Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied muss bei Eintritt in den Verein eine Einzugsermächtigung unterschreiben.

 

5) Wahlen

Jährlich bei der Generalversammlung werden Wahlen abgehalten. Es werden von bis zu 9 Vorstandsmitgliedern im abwechselnden Rhythmus jeweils 3 bis 5 Mitglieder (Vorstand bis zu 3 Personen,ein Beisitzer und Kassierer) und im darauffolgenden Jahr 4 Mitglieder (stv. Vorstand, 2 Beisitzer und Schriftführer) gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, es sei den die Mitglieder stimmen einer Öffentlichen Wahl zu. Die Dauer der Amtsperiode ist auf 2 Jahre festgelegt. Bei freiwilligem Austritt eines Vorstandsmitgliedes wird dieser Posten durch eine Neuwahl ersetzt. Die beiden Kassenprüfer werden alle 2 Jahre neu bestimmt.

6) Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich aus bis zu 4 Vorstandsmitgliedern  zusammen:

Dem Vorstand (bestehend aus bis zu 3 Vorstandsmitgliedern)
Dem stv. Vorstand
Dem Schriftführer
Dem Kassierer
Und drei Beisitzenden

Die Vorstandschaft hat die Aufgabe, den Narrenverein ordnungsgemäß zu leiten, und die durch Paragraph 8-10 angeführten Versammlungen gefassten Beschlüsse bzw. deren Ausführung zu überwachen.

Die bis zu 3 Vorstandsmitglieder (Vorstand) und der stv. Vorstand haben die Aufgabe, bei sämtlichen öffentlichen Veranstaltungen und auch den Behörden gegenüber, den Verein zu vertreten.
Jeweils 2 der bis zu 4 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Der Schriftführer ist für die pünktliche Erledigung sämtlicher schriftlicher Angelegenheiten verantwortlich.

Ebenso hat er die Vereinschronik und über alle Versammlungen Protokoll zu führen. Der Kassierer ist für die pünktliche Einziehung der Beiträge, sowie für die gewissenhafte Kassenführung verantwortlich. Alle Beträge bedürfen der Gegenzeichnung des Vorstandes. Er hat hierüber in der nächsten Vorstandssitzung Rechenschaft abzulegen.

7) Ordentliche Jahreshauptversammlung

Die ord. Jahreshauptversammlung wird jährlich innerhalb 8 Wochen nach Aschermittwoch durchgeführt. Die Einberufung erfolgt 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Jedes Mitglied wird schriftlich benachrichtigt. Die Tagesordnung muss enthalten:

  • Bericht des Vorstandes und des Schriftführers über das abgelaufene Geschäftsjahr und die vergangene Fasnacht.
  • Verlesung des Kassenberichtes durch den Kassenwart.

 

Beschlussfähig sind die in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8) Außerordentliche Jahreshauptversammlung

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung sowie Mitgliederversammlung können im dringenden Fall durch den Vorstand oder die Vorstandschaft einberufen werden, wenn mindesten 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlungen sollen, vor allem dazu dienen,
die örtliche Fasnacht im Sinne der Satzung zu gestalten.

9) Kassenprüfung

Die Kasse muss jährlich mindestens einmal geprüft werden und zwar durch die beiden Kassenprüfer und dem Kassierer mit Einsicht des Vorstandes.

10)Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind diejenigen Personen die im November 1994 beigetreten sind. Dies sind 26 Personen.

11) Auflösung des Narrenvereins

Die Auflösung des Narrenvereins ist nur möglich, wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder sich hierzu aussprechen. Die Auflösung kann nur mittels einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

Auflösung des Vereins:
Nach der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Pfarramt Indelhausen, zur Weitergabe humanitärer Zwecke.

12) Änderung der Satzung

Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13) Genehmigung dieser Vereinsssatzung

Vorstehende Satzung wurde vorgelesen und von den anwesenden Mitgliedern laut Protokoll genehmigt.

 

Indelhausen, 05.11.2009
 

 

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